Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Classic Depot 54 GmbH:
1. Reservierungen
Reservierungsanfragen können fernmündlich, per Telefax, E-Mail oder am Geschäftssitz der Classic Depot 54 GmbH (nachfolgend: Vermieterin) persönlich vorgenommen werden. Bei der Reservierung wird der Kunde ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für die Vermieterin erkennbare körperliche Behinderung des Kunden angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kunde erhält eine schriftliche Reservierungsbestätigung. Reservierungen sind sowohl für den Kunden als auch für die Vermieterin bindend.
2. Stornierung
Reservierungen von Mietfahrzeugen können bis spätestens 30 Tage vor der in der Reservierung vorgesehenen Abholzeit des Mietfahrzeugs kostenlos storniert werden.
Wird die Reservierung in der Zeit vom 29. bis zum 22. Tag vor der in der Reservierung vorgesehenen Abholzeit storniert, ist der Kunde gegenüber der Vermieterin verpflichtet, einen Schadensersatz in Höhe von 10 % des auf Grundlage der Reservierung maßgeblichen Gesamt-Brutto-Mietpreises zu zahlen.
Wird die Reservierung in der Zeit vom 21. bis zum 15. Tag vor der in der Reservierung vorgesehenen Abholzeit storniert, ist der Kunde gegenüber der Vermieterin verpflichtet, einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des auf Grundlage der Reservierung maßgeblichen Gesamt-Brutto-Mietpreises zu zahlen.
Wird die Reservierung in der Zeit vom 14. bis zum 7. Tag vor der in der Reservierung vorgesehenen Abholzeit storniert, ist der Kunde gegenüber der Vermieterin verpflichtet, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des auf Grundlage der Reservierung maßgeblichen Gesamt-Brutto-Mietpreises zu zahlen.
Wird die Reservierung am 6. Tag vor der in der Reservierung vorgesehenen Abholzeit oder später storniert, ist der Kunde gegenüber der Vermieterin verpflichtet, einen Schadensersatz in Höhe von 40 % des auf Grundlage der Reservierung maßgeblichen Gesamt-Brutto-Mietpreises zu zahlen.
Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
3. Abholung des Mietfahrzeugs
Der Kunde nimmt das Mietfahrzeug am Geschäftssitz der Classic Depot 54 GmbH, Romikastraße 69, 54317 Gusterath-Tal, entgegen. Die Parteien können schriftlich einen anderen Abholort als den Geschäftssitz der Vermieterin vereinbaren.
Der Kunde ist verpflichtet, 30 Minuten vor der in der Reservierung bestimmten Abholzeit am Abholort einzutreffen, da vor der Übergabe des Fahrzeugs eine ca. 30 minütige Einweisung stattfindet. Der Kunde ist verpflichtet, dieser Einweisung aufmerksam zu folgen und Unklarheiten zu erfragen.
Bei der Abholung wird das Mietfahrzeug gemeinsam mit dem Kunden besichtigt. Eventuell vorhandene Vorschäden werden schriftlich im Mietvertrag dokumentiert.
Erscheint der Kunde nicht spätestens eine Stunde nach dem in der Reservierung vorgesehenen Abholtermin, so ist er gegenüber der Vermieterin verpflichtet, einen Schadensersatz in Höhe von 40 % des auf Grundlage der Reservierung maßgeblichen Gesamt-Brutto-Mietpreises zu zahlen.
Dem Kunden wird in diesem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin seine in Deutschland oder in dem Großherzogtum Luxemburg ausgestellte Fahrerlaubnis sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Dieselben Dokumente sind für den Fahrer bzw. Zusatzfahrer vorzulegen. Die Vermieterin ist berechtigt, Kopien von den Dokumenten anzufertigen.
4. Fahrer
Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland oder dem Großherzogtum Luxemburg ausgestellten Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer bewegt werden.
5. Rückgabe des Mietfahrzeugs
Die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt am Geschäftssitz der Vermieterin, Romikastraße 69, 54317 Gusterath-Tal. Die Parteien können schriftlich einen anderen Rückgabeort als den Geschäftssitz der Vermieterin vereinbaren. In diesem Fall können jedoch zusätzliche Gebühren anfallen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pünktlich zu der vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Wird das Fahrzeug nicht zum Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, berechtigt dies die Vermieterin zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vertragsgegenständlichen Mietzinses für die Dauer der Vorenthaltung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verspätung ohne Verschulden des Mieters bzw. Fahrers erfolgt. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.
6. Zahlung / Hinterlegung der Kaution
Die Bezahlung des vollen vereinbarten Mietzinses erfolgt vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter. Der Mieter kann den Mietzins in bar entrichten, daneben werden folgende Zahlungsmittel akzeptiert: EC-Karte, VISA-Kreditkarte, Mastercard-Kreditkarte, American-Express-Kreditkarte.
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, vor der Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution bei der Vermieterin in Höhe von Euro 1.000,- zu hinterlegen. Hinsichtlich der Hinterlegung der Kaution werden folgende Zahlungsmittel akzeptiert: Bar-Zahlung, VISA-Kreditkarte, Mastercard-Kreditkarte, American-Express-Kreditkarte. Die Kaution oder Teile davon können im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs der Vermieterin zurückbehalten werden. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt, dass die Frei-Kilometergrenze überschritten wurde, können die Mehrkosten mit der Kaution verrechnet werden, es sei denn, der Mieter zahlt die Vergütung für die Mehrkilometer sofort. Letzteres gilt auch für die Kosten der Restbetankung, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückbringt sowie für die Kosten der Reinigung im Falle der übermäßigen Verschmutzung und darüber hinaus für die Kosten wegen übermäßigen Verschleißes der Reifen.
7. Kilometerlaufleistung
Bei dem Mietfahrzeug handelt es sich um ein Liebhaberfahrzeug. Deshalb ist die Kilometer-Laufleistung während der Mietzeit beschränkt.
Bei der Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von 12 Stunden sind 200 Frei-Kilometer im Mietpreis enthalten.
Bei der Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von 24 Stunden sind 250 Frei-Kilometer im Mietpreis enthalten.
Bei der Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von einem Wochenende sind 600 Frei-Kilometer im Mietpreis enthalten.
Bei der Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von einer Woche sind 1.300 Frei-Kilometer im Mietpreis enthalten.
Jeder Mehrkilometer wird mit € 0,99 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Diese Zusatzkosten hat der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu entrichten.
8. Befüllung des Tanks
Dem Mieter wird das Mietfahrzeug mit vollem Tank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug mit vollem Tank zurückzugeben. Das Fahrzeug darf ausschließlich mit bleifreiem Benzin (mindestens 95 Oktan, E 5) betankt werden.
Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, die Restbetankung selbst vorzunehmen und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. In diesem Fall ist die Vermieterin berechtigt, eine einmalige Verwaltungsgebühr von € 50,00 zu erheben. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
9. Reifenverschleiß
Der Mieter ist verpflichtet, den Reifenverschleiß so gering wie möglich zu halten. Insbesondere sind sog. Drifts und das Anfahren mit durchdrehenden Rädern strengstens untersagt. Im Falle des übermäßigen Reifenverschleißes haftet der Mieter für die durch den Austausch der Bereifung entstehenden Kosten.
10. Auslandsfahrten
Das Mietfahrzeug darf ausschließlich in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und dem Großherzogtum Luxemburg bewegt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
11. Pfleglicher Umgang; Umfang der Nutzung
Bei dem Mietfahrzeug handelt es sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Es ist pfleglich zu behandeln. Kosten für Reinigungsmaßnahmen aufgrund übermäßiger Verschmutzung sind durch den Mieter zu erstatten.
Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu motorsportlichen Zwecken, Rennen, Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Weitervermietung, zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe sowie zur Begehung von Straftaten. Ferner ist das Fahren auf unbefestigten Straßen untersagt.
12. Haftpflichtversicherung
Für das Mietfahrzeug besteht Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von € 100 Mio. Bei Personenschäden beläuft sich die maximale Deckungssumme je geschädigte Person auf € 12 Mio.
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Fahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GefahrgutVStr.
13. Obliegenheiten des Mieters im Falle eines Unfalls oder sonstigen Schadensfällen
Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brandschaden, Wildschaden, Diebstahl oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Ist die Polizei telefonisch nicht erreichbar, hat sich der Mieter an der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Dies gilt auch bei eigen- verschuldeten Unfällen sowohl unter als auch ohne Mitwirkung Dritter und auch im Falle eines lediglich geringen Schadens. Im Falle eines Unfalls dürfen gegnerische Ansprüche nicht anerkannt werden.
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, nach einem Unfall, Brandschaden, Wildschäden, Diebstahl oder sonstigem Schaden die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu informieren. Dazu hat er die im Fahrzeug deutlich sichtbare Servicenummer anzurufen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, in diesem Fall den im Fahrzeug befindlichen Vordruck für einen Schadensbericht sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen und der Vermieterin schnellstmöglich zu übergeben. Im Falle eines Unfalls müssen Namen und Anschriften sämtlicher anderer Unfallbeteiligter sowie Unfallzeugen in den Vordruck eingetragen werden. Den Anweisungen der Vermieterin ist Folge zu leisten. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Aufklärung des Schadensereignisses zu fördern. In diesem Rahmen sind sie auch verpflichtet, die Fragen der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Im Falle eines Unfalls darf der Unfallort erst nach Weisung der Vermieterin verlassen werden.
Leuchtet während des Fahrzeugbetriebs eine Warnleuchte im Fahrzeug-Cockpit auf, ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich anzuhalten, den Motor abzustellen und die Vermieterin über die im Fahrzeug sichtbare Servicenummer zu kontaktieren und den Sachverhalt zu schildern. Dasselbe gilt, wenn der Wegstreckenzähler ausfällt oder erkennbar fehlerhaft arbeitet.
14. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Fahrzeugschäden durch Unfall, Diebstahl, unsachgemäße Bedienung und die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach den Ziffern 4, 8, 9, 10, 11 und 13 dieser AGB sowie den Verlust des Fahrzeugs nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Daneben haftet der Mieter auch für anfallende Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Rückführungskosten, Sachverständigengebühren und Wertminderung.
Sofern weder der Mieter noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat, entfällt die Haftung des Mieters.
Die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall ist beschränkt auf Euro 5.000,00. Auf Wunsch des Mieters kann zwischen der Vermieterin und dem Mieter gegen eine durch den Mieter zu tragende Gebühr von Euro 50,- pro Anmietung eine Haftungsbeschränkung auf Euro 2.500,00 für Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall vereinbart werden. Diese Haftungsbeschränkung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Falle der Schadensherbeiführung durch grobe Fahrlässigkeit ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbeschränkung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall, demzufolge nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Fahrzeugs, beispielsweise durch eine falsche Betankung oder einen Schaltfehler, entstanden sind. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für etwaig anfallende Folgeschäden wie Abschleppkosten, Rückführungskosten, Sachverständigengebühren sowie Wertminderung.
Verletzt der Mieter eine vertragliche Obliegenheit nach den Ziffern 4, 8, 9, 10, 11 und 13 dieser AGB vorsätzlich, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbeschränkung. Verletzt der Mieter eine vertragliche Obliegenheit nach den Ziffern 4, 8, 9, 10, 11 und 13 dieser AGB grob fahrlässig, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbeschränkung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den beiden vorangegangenen Sätzen entfällt die Haftungsbeschränkung nicht, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt des Haftungsbeschränkungsfalls noch für die Feststellung bzw. den Umfang der Haftungsbeschränkungspflicht der Vermieterin ursächlich ist. Wurde die Obliegenheit jedoch arglistig verletzt, so gilt dies nicht.
Die Haftungsbeschränkung ist nur während des Mietvertragszeitraums gültig.
Darüber hinaus haftet der Mieter unbeschränkt für die Verletzung von Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Ordnungsvorschriften im ruhenden Verkehr. Die Vermieterin wird durch den Mieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern sowie weiteren Bearbeitungsgebühren bzw. Kosten, die aufgrund eines Verkehrsverstoßes verursacht wurden, freigestellt. Entsteht ihr
Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung von Anfragen, die im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsverstoß während der Mietzeit stehen, so ist sie berechtigt, dem Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von Euro 25,00 inklusive MwSt. zu berechnen. Dem Mieter wird in diesem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
15. Haftung der Classic Depot 54 GmbH:
In den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Classic Depot 54 GmbH, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet die Vermieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet sie nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Vermieterin haftet nicht für Gegenstände, die im Mietfahrzeug zurückgelassen wurden, es sei denn, sie, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handelten grob fahrlässig oder vorsätzlich.
16. Kündigung
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Die Vermieterin kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- mangelnde Pflege des Fahrzeugs,
- unsachgemäßer bzw. unrechtmäßiger Gebrauch
17. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: Januar 2023
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